Die Kriegführenden sind verpflichtet, schwerkranke und schwerverwundete Kriegsgefangene, nachdem sie sie transportfähig gemacht haben, ohne Rücksicht auf Dienstgrad und Zahl in ihre Heimat zurückzusenden.
Deshalb sind so bald als möglich durch Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden die Gebrechen und Krankheiten zu bestimmen, die eine unmittelbare Heimsendung oder eine etwaige Unterbringung in einem neutralen Lande begründen. Bis zum Abschlusse solcher Vereinbarungen können sich die Kriegführenden auf die diesem Abkommen beigefügte Mustervereinbarung als Unterlage beziehen.
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