Alle persönlichen Sachen und Gebrauchsgegenstände - außer Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und Schriftstücken militärischen Inhalts - verbleiben ebenso wie die Stahlhelme und Gasmasken im Besitzt des Kriegsgefangenen.
Geld, das die Kriegsgefangenen bei sich haben, darf diesen nur auf Befehl eines Offiziers und nach Feststellung der Beträge abgenommen werden. Ein Empfangsschein ist darüber auszustellen. Die so abgenommenen Beträge müssen jedem Kriegsgefangenen gutgeschrieben werden.
Personalausweise, Gradabzeichen, Ehrenzeichen und Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.
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