Vorbehaltlich der Bestimmung im letzten Absatz des Artikels 11 sind bei disziplinarischen Bestrafungen von Kriegsgefangenen als Strafverschärfung die Verpflegungsbeschränkungen anwendbar, die im Heer des Gewahrsamsstaats zugelassen sind.
Indessen dürfen diese Beschränkungen nur angeordnet werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen es gestattet.
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