Ein Fluchtversuch wird selbst im Wiederholungsfall nicht als strafverschärfend angesehen, wenn der Kriegsgefangene für Verbrechen oder Vergehen gegen Personen oder gegen das Eigentum, die im Verlauf dieses Fluchtversuchs begangen worden sind, vor Gericht gestellt wird.
Nach einer versuchten oder gelungenen Flucht können die Kameraden des Flüchtlings, die ihm bei der Flucht geholfen haben, hiefür nur disziplinarisch bestraft werden.
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