Kein Kriegsgefangener darf durch den Gewahrsamsstaat seines militärischen Dienstgrades entkleidet werden.
Den disziplinarisch bestraften Gefangenen dürfen die mit ihrem Dienstgrad verbundenen Vergünstigungen nicht genommen werden. Insbesondere sind Offiziere und Gleichgestellte, die Freiheitsstrafen verbüßen, nicht in den gleichen Räumen wie bestrafte Unteroffiziere und Mannschaften unterzubringen.
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