Kriegsgefangene dürfen nach Verbüßung von gerichtlichen oder Disziplinarstrafen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.
Indessen können wegen Fluchtversuchs bestrafte Kriegsgefangene einer besonderen Überwachung unterworfen werden, die jedoch nicht zur Aufhebung der den Kriegsgefangenen in diesem Abkommen gewährleisteten Rechte führen darf.
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