Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, insbesondere Fluchtversuche, sind beschleunigt festzustellen; für alle Kriegsgefangenen, mit oder ohne militärischen Rang, ist eine vorläufige Festnahme auf das unbedingte Mindestmaß zu beschränken.
Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so schnell durchzuführen, als die Umstände es gestatten. Die Untersuchungshaft ist möglichst einzuschränken.
In allen Fällen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die disziplinarisch oder gerichtlich verhängte Strafe insoweit anzurechnen, als eine solche Anrechnung für die Militärpersonen des eigenen Heeres zugelassen ist.
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