Die Kriegsgefangenen unterstehen den im Heer des Gewahrsamsstaats geltenden Gesetzen, Vorschriften und Befehlen.
Jede Unbotmäßigkeit berechtigt ihnen gegenüber zu den Maßnahmen, die in diesen Gesetzen, Vorschriften und Befehlen vorgesehen sind.
Indessen bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels vorbehalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise