BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der Opfer des Krieges (1929) - KriegsgefangeneArt. 41

Art. 41

In Kraft seit 13. September 1936
Up-to-date

Die Kriegführenden haben für die Übersendung der für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen unterzeichneten Schriftstücke, Bescheinigungen und Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, alle Erleichterungen zu gewähren.

Sie haben Vorsorge zu treffen, daß nötigenfalls die durch die Gefangenen geleisteten Unterschriften beglaubigt werden.

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