Die Einrichtung der Arbeitskommandos hat, besonders hinsichtlich der gesundheitlichen Bedingungen, der Verpflegung, der Vorsorge für Unglücks- oder Erkrankungsfälle, des Briefverkehrs und Paketempfangs, derjenigen der Kriegsgefangenenlager zu entsprechen.
Jedes Arbeitskommando untersteht einem Gefangenenlager. Der Kommandant dieses Lagers ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Abkommens bei dem Arbeitskommando befolgt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise