Die Kriegführenden können die gesunden Kriegsgefangenen, ausgenommen Offiziere und Gleichgestellte, je nach Dienstgrad und Fähigkeiten als Arbeiter verwenden.
Wenn Offiziere oder Gleichgestellte eine ihnen zusagende Arbeit verlangen, ist sie ihnen, soweit als möglich, zu verschaffen.
Die kriegsgefangenen Unteroffiziere können nur zum Aufsichtsdienst herangezogen werden, es sei denn, sie verlangten ausdrücklich eine entgeltliche Beschäftigung.
Die Kriegführenden sind verpflichtet, den durch Arbeitsunfälle zu Schaden gekommenen Kriegsgefangenen während der ganzen Dauer der Gefangenschaft die Bestimmungen zugute kommen zu lassen, die nach der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaats auf die Arbeiter derselben Kategorie anwendbar sind. Bezüglich der Kriegsgefangenen, auf die diese gesetzlichen Bestimmungen auf Grund der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaats nicht angewendet werden können, verpflichtet sich der Gewahrsamsstaat, seiner gesetzgebenden Körperschaft alle geeigneten Maßnahmen behufs angemessener Entschädigung der Unfallverletzten zu empfehlen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise