Die Kriegsgefangenen sind in Häusern oder Baracken unterzubringen, die jede mögliche Gewähr für Reinlichkeit und Zuträglichkeit bieten.
Die Räume müssen vollständig vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
Für die Beschaffenheit der Schlafräume (Gesamtfläche, Mindestluftraum, Einrichtung und Gerät der Schlafstellen) gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ersatztruppen des Gewahrsamsstaates.
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