1. Für die im Artikel 4 vorgesehenen Streitigkeiten können die Parteien vor dem Verfahren beim Ständigen Internationalen Gerichtshof oder vor dem schiedsgerichtlichen Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen das durch diesen Vertrag vorgesehene Vergleichsverfahren einleiten.
2. Wenn ein Vergleichsverfahren eingeleitet und ergebnislos geblieben ist, kann keine Partei vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Beendigung der Arbeiten der Vergleichskommission die Streitigkeit vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen oder die Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß Artikel 5 verlangen.
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