1. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen in Athen erfolgen.
Er wird beim Sekretariat des Völkerbundes registriert werden.
2. Der Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen gerechnet.
3. Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.
4. Ungeachtet der Kündigung durch einen der beiden Vertragschließenden Teile sind etwaige beim Erlöschen des Vertrages anhängige Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1930 in zweifacher Ausfertigung.
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