1. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Fall kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig etwas anderes beschließt, an die Bestimmungen des Titels III des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.
2. Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission dienen sollen; sie können sich außerdem der Hilfe von Rechtsbeiständen und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.
3. Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erklärungen zu verlangen.
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