Die Streitigkeiten jeder Art, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten, werden unter den durch diesen Vertrage festgesetzten Bedingungen einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen, dem, je nach den Umständen, ein obligatorisches oder fakultatives Vergleichsverfahren vorangehen wird.
Von dieser Bestimmung sind die Streitigkeiten ausgenommen, die aus Tatsachen entstanden sind, die dem Abschluß dieses Vertrages vorangehen.
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