Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXIV, Absatz 1, des am 19. Juni 1928 unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, nach welchen dieser Vertrag für einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, in Kraft bleiben soll, besteht Einverständnis, daß dieser Vertrag am 11. Februar 1935 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkte beendigt werden kann, falls einer der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile ein Jahr vor dem Zeitpunkte, an dem diese Beendigung wirksam werden soll, hievon Mitteilung macht.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache zu Wien, am 20. Jänner 1931.
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