Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen in Oslo erfolgen.
Es wird beim Sekretariate des Völkerbundes registriert werden.
2. Das Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikation gerechnet.
3. Wird es nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt es für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.
4. Ungeachtet der Kündigung durch einen der beiden Vertragschließenden Teile sind etwaige beim Erlöschen des Übereinkommens anhängige Verfahren ordnungsmäßig zu Ende zu führen.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Oslo, am 1. Oktober 1930 in zweifacher Ausfertigung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise