1. Dieses Übereinkommen ist zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen auch dann anwendbar, wenn eine dritte Macht an der Streitigkeit ein Interesse hat.
2. Beim Vergleichsverfahren können die Parteien auf Grund gemeinsamen Einverständnisses eine dritte Macht zur Teilnahme auffordern.
3. Wenn während eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens eine dritte Macht glaubt, daß sie an der Streitigkeit ein rechtliches Interesse habe, kann sie an den Ständigen Internationalen Gerichtshof oder an das Schiedsgericht einen Interventionsantrag richten.
Der Gerichtshof oder das Schiedsgericht entscheidet.
4. Wenn es sich um die Auslegung eines Übereinkommens handelt, an dem andere Staaten außer den im Streit befindlichen beteiligt sind, so wird der Greffier des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder das Schiedsgericht sie unverzüglich benachrichtigen.
Jeder dieser Staaten hat ein Interventionsrecht, und wenn er davon Gebrauch macht, ist die im Urteil getroffene Auslegung für ihn verbindlich.
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