1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gehört, so kann diese Partei Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit den verschiedenen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Fristen eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen ist.
2. Die Partei, die in diesem Fall die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oben erwähnten Entscheidung der anderen Partei mitteilen.
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