1. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die eine Partei an die andere das Ersuchen gerichtet hat, ein Schiedsgericht zu bilden, so wird eine von den Parteien gemeinsam gewählte dritte Macht mit den erforderlichen Ernennungen betraut.
2. Ist hierüber kein Einvernehmen zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Ernennungen erfolgen dann auf Grund einer Verständigung der so gewählten Mächte.
3. Wenn binnen einer Frist von drei Monaten die so bezeichneten Mächte sich nicht einigen können, werden die notwendigen Ernennungen vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vorgenommen. Wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Parteien ist, werden sie vom Vizepräsidenten vorgenommen. Wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Parteien ist, werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Parteien ist, vorgenommen.
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