BundesrechtInternationale VerträgeSchiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und NorwegenArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 15. Juni 1931
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Das Protokoll der Kommission wird unverzüglich zur Kenntnis der Parteien gebracht. Es bleibt den Parteien überlassen, seine Veröffentlichung zu beschließen.

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