1. Die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den Parteien in Kraft befindliche Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen bereinigt.
2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die in Kraft befindlichen Vereinbarungen, die für die Hohen Vertragschließenden Teile ein Vergleichsverfahren oder, auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit oder des gerichtlichen Verfahrens, Verpflichtungen vorsehen, durch welche die Schlichtung der Streitigkeit sichergestellt wird. Wenn jedoch diese Vereinbarungen nur ein Vergleichsverfahren vorsehen und wenn dieses Verfahren ergebnislos geblieben sein sollte, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens über das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren anwendbar.
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