BundesrechtInternationale VerträgeSchiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und NorwegenArt. 16

Art. 16

In Kraft seit 15. Juni 1931
Up-to-date

1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

2. Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.

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