1. Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bestellenden Kommissäre nicht innerhalb der in den Artikeln 10 und 12 vorgesehenen Fristen, so wird eine von den Parteien gemeinsam gewählte dritte Macht oder, falls die Parteien darum ersuchen, der amtierende Präsident des Völkerbundrats mit den erforderlichen Ernennungen betraut.
2. Ist über keines dieser Verfahren ein Einvernehmen zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Ernennungen erfolgen dann auf Grund einer Verständigung der so gewählten Mächte.
3. Wenn sich diese beiden Mächte innerhalb von drei Monaten nicht einigen können, schlägt jede von ihnen so viele Kandidaten vor, wie Mitglieder zu ernennen sind. Das Los entscheidet, welche von den so vorgeschlagenen Kandidaten berufen werden.
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