Unbeschadet einer gegenteiligen Vereinbarung der Parteien wird die Vergleichskommission wie folgt gebildet:
1. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt davon eins, das unter ihren Staatsangehörigen gewählt werden kann. Die drei übrigen Kommissäre werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte gewählt. Diese drei Kommissäre müssen verschiedene Staatsangehörigkeit haben, sie dürfen ihren ständigen Wohnsitz nicht auf dem Gebiete einer der Parteien haben und nicht in deren Diensten stehen. Aus ihrer Mitte bezeichnen die Parteien den Vorsitzenden der Kommission.
2. Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt. Sie sind wiederwählbar. Die gemeinsam bestellten Kommissäre können während ihrer Amtsdauer durch Vereinbarung der Parteien durch andere ersetzt werden. Jede Partei kann andererseits jederzeit den von ihr ernannten Kommissär durch einen anderen ersetzen. Ungeachtet ihrer Abberufung bleiben die Kommissäre bis zur Vollendung ihrer laufenden Arbeiten im Amte.
3. Stellen, die infolge von Todesfall, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder zu besetzen.
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