Die Streitigkeiten jeder Art, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten, werden unter den durch dieses Übereinkommen festgesetzten Bedingungen einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen, dem je nach den Umständen, ein obligatorisches oder fakultatives Vergleichsverfahren vorangehen wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise