Artikel IX. Die Rechtsstellung der Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Haftungsbeschränkung, mögen sie Erwerbszwecken dienen oder nicht, welche gemäß und unter dem Reichs-, Staats- oder Landesrecht eines der beiden hohen vertragschließenden Teile errichtet worden sind oder künftig errichtet werden und welche innerhalb seiner Gebiete eine Hauptniederlassung haben, soll durch den anderen hohen vertragschließenden Teil anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb seiner Gebiete keine seinen Gesetzen widersprechenden Zwecke verfolgen. Sie sollen sowohl zur Verfolgung als zur Verteidigung ihrer Rechte in allen gesetzlich vorgesehenen Instanzen unter Beobachtung der auf den Fall anwendbaren Gesetze freien Zutritt zu den Gerichten haben.
Das Recht so anerkannter Gesellschaften und Vereinigungen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile, sich in den Gebieten des anderen niederzulassen, Zweigniederlassungen zu errichten und ihre Tätigkeit dort auszuüben, soll von der Zustimmung dieses Teiles, wie sie in dessen Reichs-, Staats- oder Landesgesetzen zum Ausdruck kommt, abhängen und sich allein nach ihr regeln.
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