Artikel VIII. Die Staatsangehörigen und die Waren jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen hinsichtlich der inneren Abgaben, der Durchfuhrabgaben, der Gebühren für Lagerung und Benutzung anderer Hilfsmittel, sowie hinsichtlich der Höhe von Rückerstattungen und Vergütungen dieselbe Behandlung erfahren, wie Staatsangehörige und Waren des eigenen Landes.
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