Artikel VII. Zwischen den Gebieten der hohen vertragschließenden Teile soll Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen unter Gleichstellung mit denen der meistbegünstigten Nation die Freiheit genießen, frei mit ihren Schiffen und Ladungen alle Plätze, Häfen und Gewässer jeder Art innerhalb der Gebietsgrenzen des andern Teiles zu besuchen, die jetzt oder künftig dem fremden Handel und der fremden Schiffahrt geöffnet sind. Nichts in diesem Vertrag soll so ausgelegt werden, als ob es das Recht des einen oder des anderen hohen vertragschließenden Teiles beschränke, unter ihm angemessen dünkenden Bedingungen, Verbote oder Beschränkungen sanitärer Art, die das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen bestimmt sind, oder Verordnungen zur Durchführung von Polizei- oder Abgabengesetzen zu erlassen.
Jeder der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich bedingungslos, die Einfuhr irgendwelcher Ware, die in den Gebieten des anderen Teiles gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist, gleichviel von welchem Orte aus sie eintrifft, mit keinen höheren oder anderen Abgaben oder Lasten und mit keinen anderen Bedingungen, Verboten oder Beschränkungen zu belegen als für die Einfuhr derselben Ware bestehen oder bestehen werden, wenn sie in irgendeinem anderen Lande gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist; auch sollen solche Abgaben, Lasten, Bedingungen, Verbote oder Beschränkungen für die Einfuhr nicht rückwirkend gemacht werden.
Jeder der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich ebenfalls bedingungslos, Waren, die nach den Gebieten des anderen Teiles ausgeführt werden, keinen höheren oder anderen Abgaben und keinen anderen Beschränkungen oder Verboten zu unterwerfen, als denjenigen, welchen die nach irgendeinem anderen fremden Lande ausgeführten Waren unterliegen.
Falls von einem der beiden hohen vertragschließenden Teile Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren erteilt werden, deren Ein- oder Ausfuhr nach, beziehungsweise aus seinen Gebieten beschränkt oder verboten ist, werden die Bedingungen, unter denen solche Bewilligungen erhalten werden können, allgemein bekanntgegeben und klar angegeben werden, derart, daß es den beteiligten Geschäftsleuten ermöglicht wird, davon Kenntnis zu erlangen; die Art und Weise wie die Bewilligungen erteilt werden, wird so einfach und unveränderlich als möglich sein und die Ansuchen um Bewilligungen werden mit der tunlichsten Beschleunigung behandelt werden. Überdies werden die Bedingungen, unter denen solche Bewilligungen von einem der beiden hohen vertragschließenden Teile für Waren erteilt werden, die aus den Gebieten des anderen Teiles eingeführt oder dorthin ausgeführt werden, ebenso günstig sein wie die Bedingungen, unter denen Bewilligungen hinsichtlich irgendeines anderen fremden Landes erteilt werden. Im Falle der Festsetzung von Kontingenten oder Quoten für die Ein- oder Ausfuhr von Waren, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen, ist jeder der beiden hohen vertragschließenden Teile damit einverstanden, für die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles einen gerechten Anteil bei der Verteilung der Menge von Beschränkungen unterliegenden Waren zuzugestehen, die zur Ein- oder Ausfuhr zugelassen werden. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes soll kein Unterschied zwischen direkten und indirekten Sendungen gemacht werden. Es besteht überdies Einverständnis, daß, falls einer der beiden hohen vertragschließenden Teile sich im Kriege befindet, er jene Ein- und Ausfuhrbeschränkungen verfügen kann, die durch das Landesinteresse geboten sein sollten.
Jeder Vorteil, gleichgültig welcher Art, den einer der beiden hohen vertragschließenden Teile durch Vertrag, Gesetz, Verordnung, Vorschrift, Übung oder auf andere Weise künftig irgendeiner in irgendeinem anderen fremden Lande gewachsenen, erzeugten oder hergestellten Ware gewährt, soll gleichzeitig und bedingungslos ohne Ansuchen und ohne Gegenleistung auf dieselbe Ware ausgedehnt werden, wenn sie in den Gebieten des anderen Vertragsteiles gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist.
Alle Waren, die auf Schiffen der Vereinigten Staaten aus fremden Ländern in Häfen der Vereinigten Staaten jetzt oder künftig rechtmäßig eingeführt werden dürfen, können gleicherweise auf österreichischen Schiffen in diese Häfen eingeführt oder von dort ausgeführt werden, ohne daß sie anderen oder höheren Abgaben oder Lasten irgendeiner Art unterworfen sind, als wenn solche Waren auf Schiffen der Vereinigten Staaten ein- oder ausgeführt werden; umgekehrt können alle Waren, die auf österreichischen Schiffen aus fremden Ländern nach österreichischen Häfen jetzt oder künftig rechtsmäßig eingeführt oder von dort jetzt oder künftig rechtmäßig ausgeführt werden dürfen, gleicherweise auf Schiffen der Vereinigten Staaten in diesen Häfen eingeführt oder von dort ausgeführt werden, ohne daß sie anderen oder höheren Abgaben oder Lasten irgendeiner Art unterworfen sind, als wenn solche Waren auf österreichischen Schiffen ein- oder ausgeführt werden.
Hinsichtlich der Höhe und der Erhebung von Abgaben auf Ein- und Ausfuhr jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden hohen vertragschließenden Teile, den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern des anderen Teiles alle Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die er den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern eines dritten Staates bewilligt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem begünstigten Staate eine solche Behandlung ohne Gegenleistung bewilligt wird oder als Gegenleistung für eine entsprechende Behandlung. Alle solchen Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die künftig den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern eines dritten Staates bewilligt werden, sollen gleichzeitig und bedingungslos ohne Ansuchen und ohne Gegenleistung auf den anderen Vertragsteil zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Staatsangehörigen, Schiffe und Güter ausgedehnt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich nicht auf die Behandlung, die einer der beiden hohen vertragschließenden Teile dem reinen Grenzverkehr innerhalb einer Zone von höchstens 15 Kilometern (10 Meilen) Ausdehnung zu beiden Seiten seiner Zollgrenzen gewährt, noch auf die Behandlung, welche seitens der Vereinigten Staaten dem Handel mit Kuba auf Grund des am 11. Dezember 1902 zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba abgeschlossenen Handelsabkommens oder irgendeines anderen Handelsabkommens gewährt wird, das künftig zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba etwa abgeschlossen wird, und auch nicht auf den Handel der Vereinigten Staaten mit irgendeiner ihrer Besitzungen und der Panamakanalzone unter gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzen.
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