Artikel V . Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile dürfen bei der oben vorgesehenen Ausübung des Rechtes der freien Religionsübung innerhalb der Gebiete des anderen Teiles, ohne Störung oder Belästigung irgendwelcher Art, wegen ihres Glaubens oder aus anderen Gründen, entweder in ihren eigenen Häusern oder in anderen geeigneten Gebäuden, soweit deren Erbauung und Erhaltung in passender Lage ihnen freisteht, Gottesdienst abhalten, vorausgesetzt, daß ihre Lehren und Gebräuche nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind und vorausgesetzt, daß sie alle in diesen Gebieten gehörig erlassenen Gesetze und Vorschriften beobachten; auch ist es ihnen gestattet, ihre Toten nach ihren religiösen Gebräuchen an geeigneten und passenden, für den Zweck eingerichteten und unterhaltenen Plätzen zu begraben, vorausgesetzt, daß sie die geltenden Leichenbestattungsvorschriften und gesundheitspolizeilichen Verordnungen des Begräbnisortes beobachten.
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