Artikel IV. Wenn eine Person bei ihrem Tode innerhalb der Gebiete des einen hohen vertragschließenden Teiles Grund- oder sonstiges unbewegliches Vermögen oder Rechte daran hinterläßt und dieses Vermögen oder diese Rechte nach den am Orte geltenden Gesetzen oder infolge letztwilliger Verfügungen an sich auf einen Staatsangehörigen des anderen hohen vertragschließenden Teiles - mag er in dessen Gebiet wohnen oder nicht - übergehen oder vererbt werden würden, wenn er nicht nach den Gesetzen des Landes, in dem das Vermögen oder die Rechte daran sich befinden, hievon ausgeschlossen wäre, so soll diesen Staatsangehörigen eine Frist von drei Jahren, die, wenn nötig, angemessen velängert werden kann, bewilligt werden, und dieses Vermögen oder diese Rechte zu veräußern und den Erlös aus der Veräußerung frei und ungehindert an sich zu ziehen; er soll dabei keinen anderen Erbschafts-, Nachlaßgerichts- oder Verwaltungsabgaben oder Lasten unterworfen werden, als in gleichen Fällen den Staatsangehörigen des Landes auferlegt werden, aus dem dieser Erlös gezogen wird.
Staatsangehörige jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sind berechtigt, über ihr innerhalb der Gebiete des anderen Teiles befindliches bewegliches Vermögen jeder Art letztwillig, durch Schenkung oder auf andere Weise zu verfügen. Die Erben, Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger erwerben solches bewegliches Vermögen und dürfen daran selbst oder durch Stellvertreter Besitz ergreifen, es behalten oder nach Belieben darüber verfügen ohne Rücksicht darauf, welcher Staatsangehörigkeit sie sind und ob sie im Lande wohnen oder nicht. Sie haben nur solche Abgaben oder Lasten zu entrichten, wie die Staatsangehörigen des hohen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet dieses Vermögen sich befindet oder zu dem es gehört, im gleichen Falle zu zahlen verpflichtet sind.
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