Artikel III. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken, Läden und sonstigen Geschäftsräume der Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sowie alle dazu gehörigen Grundstücke, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen und einem der in Artikel I genannten Zwecke dienen, sollen nicht angetastet werden. In solchen Gebäuden und Räumlichkeiten und auf solchen Grundstücken Haussuchungen oder Durchsuchungen vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen einer Prüfung und Einsicht zu unterwerfen, ist nur zulässig unter den Voraussetzungen und unter Beobachtung der Formen, die von den Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen für die eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.
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