Artikel XXV. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden darüber sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache zu Wien, am 19. Juni 1928.
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