Artikel XXIV. Der gegenwärtige Vertrag soll für einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, in voller Kraft bleiben. An diesem Tage soll er in allen seinen Bestimmungen in Geltung treten.
Wenn innerhalb eines Jahres vor Ablauf des genannten Zeitraumes von sechs Jahren keiner der beiden hohen vertragschließenden Teile dem anderen die Absicht kundtut, irgendwelche Bestimmungen irgendeines Artikels dieses Vertrag mit Ablauf des genannten Zeitraumes endigen zu lassen, so soll der Vertrag nach dem genannten Zeitraum in voller Kraft und Geltung bleiben, und zwar bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkte, an welchem einer der beiden hohen vertragschließenden Teile dem anderen die Absicht kundtut, den Vertrag abzuändern oder endigen zu lassen.
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