Artikel XXIII. Nichts in diesem Vertrag soll im Sinne irgendeiner Einschränkung oder Kürzung derjenigen Rechte, Vergünstigungen und Vorteile ausgelegt werden, die Österreich oder seinen Staatsangehörigen oder den Vereinigten Staaten oder ihren Staatsangehörigen durch den am 24. August 1921 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Vertrag zur Herstellung freundschaftlicher Beziehungen gewährt worden sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise