Artikel XXI. Jeder der hohen vertragschließenden Teile gestattet, alle Möbel sowie alle Ausstattungs- und Bedarfsgegenstände, die für den amtlichen Gebrauch in den Konsulatsräumen des anderen Teiles bestimmt sind, gänzlich zollfrei und ohne jegliche Untersuchung einzuführen. Er gewährt den Konsularbeamten des anderen Teiles, die dessen Staatsangehörige sind, sowie ihren Familien und ihrer Begleitung das Recht der zollfreien Einfuhr ihres gebrauchten persönlichen Eigentums und Übersiedlungsgutes, das gleichzeitig mit diesen Konsularbeamten, ihren Familien oder ihrer Begleitung einlangt oder binnen angemessener Frist nachfolgt, jedoch mit der Einschränkung, daß kein Gegenstand dessen Einfuhr durch das Gesetz eines der beiden hohen vertragschließenden Teile verboten ist, in dessen Gebiet gebracht werden darf.
Es versteht sich jedoch, daß diese Vergünstigung denjenigen Konsularbeamten nicht zusteht, die in den Ländern, in denen sie beglaubigt sind, eine private Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, daß es sich um Bedarfsgegenstände zu amtlichen Zwecke handelt.
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