Artikel II. Wenn ein Staatsangehöriger eines der beiden hohen vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen Teiles eine Körperverletzung erleidet oder getötet wird und das Reichs-, Staats- oder Landesrecht für solche Fälle den Angehörigen der Erben des zu Schaden Gekommenen oder den ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten Schutz in Form eines Klagerechtes oder einer Geldentschädigung gewährt, so sollen diese Angehörigen, Erben oder Unterhaltungsberechtigten unter denselben Bedingungen dieselben Rechte und Vergünstigungen genießen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen jetzt oder künftig gewährt werden, ohne Rücksicht auf ihre fremde Staatsangehörigkeit oder darauf, daß sie ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes haben, wo der Schadensfall eingetreten ist.
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