Artikel XVIII . Konsularbeamte können, soweit es den Gesetzen ihres eigenen Landes enspricht, an jedem geeigneten Ort ihres Amtsbezirkes die Erklärungen der Schiffsinsassen von Schiffen ihres eigenen Landes oder von Angehörigen ihres Landes oder von Personen, die dort ihren ständigen Wohnsitz haben, zu Protokoll nehmen. Solche Beamte können einseitige Rechtsakte, Eigentumsübertragungen und letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute aufsetzen, bescheinigen, beglaubigen und legalisieren, ebenso Verträge, bei denen ein Landsmann Partei ist. Sie können Schriftstücke jeder Art aufsetzen, bescheinigen, beglaubigen und legalisieren, die die Abtretung oder Belastung von Eigentum irgendwelcher Art innerhalb des Gebietes desjenigen Staates, durch den solche Beamte ernannt sind, zum Ausdruck bringen oder zum Inhalt haben, ferner einseitige Rechtsakte, Eigentumsübertragungen, letztwillige Verfügungen oder Übereinkommen, die nur von Angehörigen des Staates vorgenommen sind, in dem solche Beamte ihre Amtsgeschäfte ausüben.
Urkunden und Dokumente, die so vollzogen worden sind, und Abschriften und Übertragungen davon sollen, wenn sie von dem Konsularbeamten ordnungsgemäß unter seinem Amtssiegel legalisiert sind, in den Gebieten der vertragschließenden Teile als Beweismittel zugelassen werden, und zwar als Originalurkunden oder als legalisierte Abschriften, je nach Lage des Falles, und sie sollen dieselbe Kraft und Wirkung haben, als wenn sie von einem in dem Lande, durch das der Konsularbeamte ernannt wurde, hiezu befugten Notar oder anderen öffentlichen Beamten aufgesetzt und vor ihm vollzogen wären, immer vorausgesetzt, daß solche Urkunden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften des Landes aufgesetzt und vollzogen worden sind, wo sie in Wirksamkeit zu treten bestimmt sind.
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