Artikel XVI . Konsularbeamte dürfen über die Eingangstür zu ihren Amtsräumen das Wappen ihres Staates mit einer angemessenen Inschrift anbringen, die den amtlichen Charakter der Amtsräume bezeichnet. Diese Beamten dürfen die Flagge ihres Landes auf ihren Amtsgebäuden hissen, auch in den Hauptstädten beider Länder. Sie dürfen diese Flagge ebenfalls auf jedem Schiff oder Fahrzeug hissen, das bei der Ausübung des konsularischen Dienstes benutzt wird.
Die Konsulatsräume und Archive sollen allzeit unverletzlich sein. Sie sollen keinesfalls dem Eindringen von Behörden irgendwelcher Art in dem Lande, in dem die Diensträume liegen, ausgesetzt sein. Auch dürfen die Behörden unter keinerlei Vorwand eine Durchsicht oder Beschlagnahme von Schriftstücken oder sonstigem in einem Konsulat verwahrten Besitztum vornehmen. Konsulate dürfen nicht als Freistatt dienen. Von keinem Konsularbeamten darf verlangt werden, daß er dienstliche Aktenstücke vor Gericht vorlegt oder über ihren Inhalt aussagt.
Im Falle des Todes, der Dienstunfähigkeit oder Abwesenheit eines Konsularbeamten, dem kein nachgeordneter Konsularbeamter beigegeben war, dürfen Sekretäre oder Kanzleibeamte, wenn ihr amtlicher Charakter zuvor der Regierung des Staates, in dem die konsularische Tätigkeit ausgeübt wurde mitgeteilt worden ist, vorübergehend die konsularischen Obliegenheiten des verstorbenen, dienstunfähigen oder abwesenden Konsularbeamten versehen. Sie genießen während dieser ihrer Tätigkeit alle Rechte, Vorrechte und Befreiungen des Amtsinhabers.
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