Artikel XIV . Konsularbeamten, die Staatsangehörige des sie ernennenden Staates sind, dürfen nicht in Haft genommen werden, außer wenn sie solcher Verfehlungen beschuldigt sind, welche das Landesgesetz als Verbrechen zur Unterscheidung von Vergehen und Übertretungen bezeichnet und durch welche sich die der Tat schuldige Person strafbar macht. Solche Beamten sind von militärischer Einquartierung und von jedem Heeres- oder Flotten-, Verwaltungs- oder Polizeidienst jeglicher Art befreit.
In Strafsachen kann das Erscheinen eines Konsularbeamten zur Verhandlung als Zeuge von der Anklage oder Verteidigung verlangt werden. Das Verlangen soll mit jeder erdenklichen Rücksicht auf die konsularische Würde und die Pflichten des Dienstes gestellt werden und der Konsularbeamte soll der Vorladung Folge leisten.
In Zivilsachen unterstehen Konsularbeamte der Gerichtsbarkeit des Staates, in dem sie zugelassen sind, jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn der Beamte ein Staatsangehöriger des ihn ernennenden Staates ist und keine Erwerbstätigkeit privater Art ausübt, sein Zeugnis mündlich oder schriftlich in seiner Wohnung oder in seinem Amtszimmer unter gebührender Berücksichtigung seiner Wünsche eingeholt werden soll. Der Beamte sollte jedoch, soweit es sich irgend mit seinen amtlichen Pflichten in Einklang bringen läßt, freiwillig in dem Gerichtsverfahren Zeugenschaft ablegen.
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