Artikel XIII . Die beiden hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, gegenseitig Konsularbeamte in denjenigen ihrer Häfen, Plätze und Städte zuzulassen, die sich dazu eignen und die konsularischen Vertretern anderer fremder Mächte offenstehen.
Die Konsularbeamten jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen nach ihrem Dienstantritt wechselseitig in den Gebieten des anderen Teiles alle Rechte, Vorrechte, Befreiungen und Freiheiten genießen, die die Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation genießen. Als amtliche Vertreter haben diese Beamten ein Anrecht auf achtungsvolle Behandlung seitens aller Staats- und Ortsbehörden, mit denen sie in dem Staat, in dem sie zugelassen sind, amtlichen Verkehr haben.
Die Regierung jedes der hohen vertragschließenden Teile soll den Konsularbeamten des anderen Teiles, wenn sie eine von dem Staatsoberhaupt des ernennenden Staates unterzeichnete und mit dem großen Staatssiegel versehene Bestallungsurkunde vorlegen, gebührenfrei das erforderliche Exequatur erteilen; einem nachgeordneten oder stellvertretenden Konsularbeamten, der von einem zugelassenen höheren Konsularbeamten mit Genehmigung seiner Regierung oder von irgendeinem anderen befugten Beamten dieser Regierung ernannt ist, soll sie diejenigen Urkunden ausstellen, die nach den Gesetzen des betreffenden Landes zur Ausübung des Konsulardienstes durch den Ernannten erforderlich sind. Nach Vorlegung eines Exequaturs oder - wenn es sich um einen nachgeordneten Beamten handelt - nach Vorlegung einer statt dessen ausgestellten anderen Urkunde, darf dieser Konsularbeamte seinen Dienst antreten und die durch diesen Vertrag gewährten Rechte, Vergünstigungen und Befreiungen genießen.
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