Artikel XII. Für Personen und Waren, die aus den Gebieten des einen der hohen vertragschließenden Teile kommen oder durch diese Gebiete gehen, soll völlige Durchfuhrfreiheit durch die Gebiete einschließlich der Gewässer des anderen hohen vertragschließenden Teiles gelten, und zwar auf den für den internationalen Durchgangsverkehr geeigneten Straßen, auf der Eisenbahn, auf Schiffahrtsstraßen und Kanäle, die internationale Grenzen der Vereinigten Staaten bilden. Von dieser Berechtigung ausgeschlossen sind Personen, denen das Betreten der Gebiete des anderen hohen vertragschließenden Teiles verboten ist, und Waren, deren Einfuhr gesetzlich verboten ist. Im Durchgangsverkehr brauchen Personen und Waren keinerlei Durchfuhrsabgabe zu bezahlen und sollen keinen unnötigen Verzögerungen und Beschränkungen unterworfen werden. Sie sollen hinsichtlich der Abgaben und Verkehrsmittel und in allen anderen Beziehungen wie Angehörige des eigenen Landes behandelt werden.
Durchgangsgüter müssen auf dem zuständigen Zollamt eingetragen werden, sind aber von allen Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Alle Kosten für die Durchgangsbeförderung sollen unter Berücksichtigung der Verkehrslage in angemessenen Grenzen gehalten werden.
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