Artikel XI. Handlungsreisende, die Fabrikanten, Kaufleute und Händler vertreten, die in den Gebieten eines der beiden hohen vertragschließenden Teile ihre Niederlassung haben, sollen bei ihrem Eintritt in die Gebiete des anderen Teiles, während ihres Aufenthaltes dortselbst und bei ihrer Abreise aus diesen Gebieten hinsichtlich zollrechtlicher und anderer Vorrechte und hinsichtlich aller Lasten und Abgaben welcher Benennung immer, die auf sie oder ihre Muster Anwendung finden, die meistbegünstigte Behandlung erfahren.
Wenn einer der beiden hohen vertragschließenden Teile die Vorweisung eines authentischen Dokuments verlangt, das die Identität und Berechtigung eines Handlungsreisenden nachweist, wird ein, von einer der folgenden Stellen in seinem Ausgangslande ausgestellter Ausweis als hinreichend angenommen werden:
a) von der hiefür bestimmten Behörde;
b) von einer Handelskammer;
c) von einer Handels- oder Wirtschaftsvereinigung, die hiefür von dem diplomatischen Vertreter des hohen vertragschließenden Teiles, der solche Ausweise verlangt, anerkannt wird.
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