Artikel X . Die Staatsangehörigen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen wechselseitig und unter den dort geltenden Bedingungen solche Rechte und Vergünstigungen genießen, wie sie jetzt oder künftig den Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates hinsichtlich der Errichtung von und Beteiligung an Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Haftungsbeschränkung, mögen sie Erwerbszwecken dienen oder nicht, gewährt werden, einschließlich des Rechtes der Gründung, der Eintragung, des Kaufes, Besitzes und Verkaufes von Geschäftsanteilen sowie des Rechtes eine leitende Stellung oder die eines Angestellten darin zu bekleiden. In der Ausübung dieser Rechte und hinsichtlich der Regelung des Verfahrens bei der Errichtung und Geschäftsgebarung solcher Gesellschaften und Vereinigungen sollen diese Staatsangehörigen keinen Bedingungen unterworfen werden, die weniger günstig sind, als die den Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig auferlegten. Wenn Staatsangehörige jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile solche Gesellschaften oder Vereinigungen in den Gebieten des anderen errichten, kontrollieren oder an ihnen beteiligt sind, so richtet sich deren Berechtigung, dort irgendwelche geschäftliche Tätigkeit auszuüben, nach den Reichs-, Staats- oder Landesgesetzen und Verordnungen, die innerhalb der Gebiete des Teiles, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben wollen, jetzt gelten oder künftig erlassen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Errichtung politischer Vereinigungen und für die Beteiligung an solchen.
Die Staatsangehörigen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen außerdem innerhalb der Gebiete des anderen wechselseitig und unter den dort geltenden Bedingungen die Rechte und Vergünstigungen genießen, die jetzt oder künftig den Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates hinsichtlich der bergbaulichen Gewinnung von Kohle, Phosphat, Erdöl, Ölschiefer, Gas und Natrium auf den öffentlichen Ländereien des anderen Teiles gewährt werden.
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