Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile dürfen die Gebiete des anderen betreten, darin reisen und dort wohnen; sie genießen Gewissensfreiheit und Freiheit der Religionsübung; sie dürfen sich ohne Hinderung beruflicher, wissenschaftlicher, religiöser, philanthropischer, gewerblicher und geschäftlicher Tätigkeit jeder Art widmen; sie sind befugt, jede von den am Orte geltenden Gesetzen nicht verbotene Form geschäftlicher Tätigkeit auszuüben; sie dürfen selbstgewählte Vertreter beschäftigen und allgemein alles tun, was zur Ausübung irgendeines der erwähnten Rechte gehört oder nötig ist, und zwar unter denselben Bedingungen wie Angehörige des Staates, in dem sie sich aufhalten, oder wie Staatsangehörige einer etwa künftig von diesem Staat mit dem Rechte der Meistbegünstigung ausgestatteten Nation; dabei unterwerfen sie sich jedoch allen ordnungsmäßig erlassenen, am Orte geltenden Gesetzen und Verordnungen.
Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen das Recht haben, in den Gebieten des anderen unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Landes zum Wohnen und zu wissenschaftlichen, religiösen, philanthropischen, gewerblichen, geschäftlichen Zwecken sowie zu Zwecken der Leichenbestattung geeignete Gebäude als Eigentum zu besitzen, zu errichten oder zu mieten und Land für diese Zwecke zu pachten.
Hinsichtlich der Erwerbung, des Besitzes und der Verfügung über unbewegliches Eigentum, abgesehen von der Pachtung von Land für die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zwecke, sollen die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die Behandlung genießen, die nach den Gesetzen des Ortes, wo das Eigentum gelegen ist, im allgemeinen auf Ausländer Anwendung findet.
Die Staatsangehörigen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren inneren Lasten oder Steuern unterworfen werden, als sie von den Angehörigen dieses Staates beansprucht und bezahlt werden.
Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen unter Beobachtung der am Orte geltenden Gesetze freien Zutritt zu den Gerichten des anderen Teiles haben, sowohl zur Verfolgung wie zur Verteidigung ihrer Rechte, und zwar in allen gesetzlich vorgesehenen Instanzen.
Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb des Gebietes des anderen Teiles, soweit sie sich den für die Staatsangehörigen dieses Teiles vorgeschriebenen Bedingungen unterwerfen, Schutz und Sicherheit für Person und Eigentum durchaus erhalten und sollen in dieser Hinsicht in dem Umfange Schutz genießen, wie das Völkerrecht es vorschreibt. Ihr Eigentum soll ihnen nicht ohne ordentliches Rechtsverfahren und nicht ohne angemessene Entschädigung genommen werden.
Keine Bestimmung dieses Vertrages soll dahin ausgelegt werden, daß dadurch die geltenden Vorschriften jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile bezüglich der Einwanderung von Ausländern oder das Recht jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile, solche Vorschriften zu erlassen, berührt werden.
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