(1) Zur Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der zur Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise.
(2) Bei Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite dürfen Beamte und Bedienstete, die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung den öffentlichen Sicherheits-, Grenzüberwachungs-, Zoll-, Post- oder Telegraphendienst versehen, Dienstkleidung, gegebenenfalls mit Einschluß des Seitengewehres, bei Ausübung ihres Dienstes gegebenenfalls auch Schußwaffen tragen.
(3) Die behördlichen Organe können Amtshandlungen auf den Grenzstraßen und Grenzwegen in ihrer ganzen Breite vornehmen. Hiebei ist bei Amtshandlungen gegen Staatsangehörige des anderen Staates nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit den Organen desselben vorzugehen. Bei einer etwa notwendig werdenden Verhaftung ist der Angehaltene, wenn er Angehöriger des anderen Staates ist, unverzüglich und ausnahmslos den zuständigen Organen dieses Staates zu übergeben. Gehört der Angehaltene keinem der beiden Vertragsstaaten an, so ist für die Kompetenz der Behörde sein Wohnsitz maßgebend, falls derselbe in einem der beiden Vertragsstaaten liegt; ansonsten sind jene Behörden zuständig, deren Organe die Amtshandlung vorgenommen haben.
(4) Die behördlichen Organe dürfen Amtshandlungen auf fremden Staatsgebiete jenseits der Grenzstraße oder des Grenzweges nur auf Grund spezieller Vereinbarungen der Vertragsstaaten vornehmen.
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