Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Die vertragschließenden Teile werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages auf Wunsch eines von ihnen über die Revision dieses Vertrages in Verhandlung treten. Falls sich die vertragschließenden Teile über die Revision im Laufe eines Jahres nicht einigen, so kann der Vertrag gekündigt werden. In diesem Falle tritt der Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte I, VIII und IX, die erst durch eine im Einvernehmen beider Staaten erfolgenden Neuregelung ihre Geltung verlieren, zwölf Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft.
Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher und tschechoslowakischer Sprache ausgefertigt; beide Wortlaute haben gleiche Geltung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen in Prag, am 12. Dezember eintausendneunhundertzwanzigacht.
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