(1) Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit entstehen sollte, so soll diese auf Verlangen eines der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbindliche Kraft haben. Das Schiedsgericht wird in jedem Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Staat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und daß beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sie sich nicht binnen drei Monaten, nachdem das Verlangen auf schiedsgerichtliche Entscheidung eingegangen ist, über die Wahl des Obmannes, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam den Präsidenten der Cour permanente de Justice internationale im Haag um Ernennung des Obmannes ersuchen. Die Vertragsstaaten behalten sich vor, sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmannes zu verständigen. Die aus der Mitwirkung des Obmannes entstehenden Kosten trägt jeder Staat zur Hälfte. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Staat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Den Vertragsstaaten bleibt es anheimgestellt, von den etwa beteiligten Parteien den Ersatz der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken.
(2) Die Inanspruchnahme des Schiedsgerichtes ist in solchen Fällen tunlichst zu vermeiden, in welchen sich die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig höher stellen würden, als der Wert der strittigen Sache.
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