Straßenobjekte, die zum Teile in dem einen, zum Teile in dem anderen Staatsgebiet liegen (Grenzbrücken u. dgl.), sind im Sinne des Artikels 5, eventuell 6, zu erhalten. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann jedoch die Durchführung der Erhaltung einem der Verpflichteten übertragen werden. Über die Art der Durchführung und die Kostenaufteilung ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.
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